Mittwoch, 25. Juni 2014

Praxistest Kanzleisoftware des Deutschen Anwaltvereins

Am 27.06.2014 von 11:00 bis 18:00 Uhr findet in Stuttgart im Hotel Maritim, Seidenstraße 34, 70174 Stuttgart die Veranstaltung Praxistest Kanzleisoftware statt.

Ziel der Veranstaltung ist es einen Überblick über die unterschiedlichen Konzepte und Produkte und die technischen Möglichkeiten zu geben. Wir werden den Themenbereich mobiles Arbeiten besonders mitgestalten.

Ich werde auf dieser Veranstaltung als Produktmanager für Haufe Advolux die Veranstaltung zusammen mit meinen Kollegen bestreiten. Wir stehen dort auch für alle Fragen zu Verfügung. Ich freue mich auf interessante Gespräche mit Interessenten und Kunden.

Mehr dazu ...




Dienstag, 1. April 2014

5. STP Fachtagung Kanzleimanagement - Performance Management in wirtschaftsberatenden Kanzleien Leadership, Qualität und KPI

Am 23. Mai 2014 findet die 5. STP Fachtagung wieder im stilvollen Ambiente des Grandhotel Schloß Bensberg in Bergisch Gladbach statt.
Es erwarten Sie interessante Vorträge und Workshops rund um das Thema Performancemanagement, vorgetragen von hochkarätigen Referenten aus der Branche.




Agenda
Do, 22.05.         GET-TOGETHER

ab 19:00           Begrüßung & Get-Together in der eleganten Lobbybar
                            des Grandhotels Schloss Bensberg    

Fr, 23.05.           FACHTAGUNG

9:30 - 9:45        Eröffnung
                            Holger Marggraf, Vorstand, STP Informationstechnologie AG

9:45 - 10:15      Leadership, Qualität und KPI für Anwälte - eine Notwendigkeit?
                            + Welchen Einfluss hat die Führung auf die Leistung?
                            + Wie ist der Begriff Qualität in die anwaltliche Rechtsdienstleistung
                               einzuordnen?
                            + Gibt es vernünftige KPIs und wozu braucht man diese?
                             Dr. Bruno Mascello, Executive Scholl of Management,
                             Technology and Law, University of St. Gallen

10:15 - 10:45    Woran scheitern Kanzleien? Erfahrungen von Dewey Le Boeuf & Co
                             + Performance- und Businessmanagement in wirtschaftsberatenden
                                Kanzleien
                             + Gründe für das Scheitern größerer Kanzleien
                             + Was mittelständische Kanzleien von Großkanzleien lernen können
                             Prof. Dr. Wolfgang Weiss, University of Applied Sciences Coburg 

10:45 - 11:15     KAFFEEPAUSE

11:15 - 11:45     Blick über den Tellerrand: Performance Management in
                             Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften
                             + Über das Zusammenspiel von Leistungsträgern,
                                Client Management und internen Prozessen
                             + Kennzahlenbasiertes Performance Management aus
                                Controllingsicht (the real life)
                             + Entwicklung eines strategiegeleiteten Steuerungsansatzes
                                in der Praxis
                              Jörg Bornmann, PwC, Frankfurt

11:45 - 12:15      Implementierung von Performance Management in die Kanzleiwelt
                              - ein operativer Blick
                              + Wieviel transparenz verträgt / braucht eine Kanzlei - wer darf, wo,
                                 was sehen?
                              + Welche Kennzahlen werden in der Praxis genutzt?
                              + Business Intelligence - wenn Sie mit anderen Fragen konfroniert
                                 werden als früher
                               Ole Stahmer, Kaufmännischer Leiter, Graf von Westphalen, Hamburg

12:15 - 13:45      MITTAGSPAUSE

13:45 - 15:00      Workshops zur Auswahl
                              
                               WS 1 - Pitchen wie die Profis - Ihr Weg zum Mandat
                               + Wie werde ich zum Pitch eingeladen?
                               + Erfolgsfaktoren im Pitchprozess
                               + Beispiele für effiziente und effektive Umsetzung
                               Moderation: Alexander Sieben,
                                                       Geschäftsführender Partner, Sieben & Partner
                                                       mit Liane Allmann, Dipl.-Betriebswirtin,
                                                       Rössner Rechtsanwälte, München 
                                
                              oder

                              WS 2 - Transparente Kanzleisteuerung - Diese Performancezahlen
                                            und Mandantenanalysen zählen in der Praxis
                               + Interne Performance-Kennzahlen zur Steigerung der Effizienz
                               + Wichtige Mandantenanalyse, die Ihnen ungenutzte Potentiale
                                  aufzeigen
                               + Einfache Steuerungs-Tools für Partner und Kanzleimanager
                                  (mit Praxisbeispielen aus eiener Kanzlei)
                               Moderation: Ralf Schön, Geschäftsführer, Schön + Company
                                                       mit Dr. Georg Rotthege, Rechtsanwalt,
                                                       Rotthege Wassermann

                                oder

                                WS 3 - Erfolgsfaktor Mensch
                                + Führungskompetenzen und Kommunikationsfähigkeit
                                + Akquisitionsfähigkeit und PS am Markt
                                + Effektive Ausbildung der Nachwuchskräfte: 
                                   Sichtbare Vorher-Nachher-Effekte
                                Moderation: Joachim Klostermann, Geschäftsführender Partner,
                                                        Löbach & Klostermann
                                                        mit Dr. Jörg Verstl, Steuerberater
                                                        ASG Asche Stein Glockemann Verstl Wiezoreck

                                oder

                                WS 4 - Controlling einer Kanzlei - Einsatz von Kennzahlen
                                + Welche Kennzahlen sind relevant?
                                + Wie sichere ich die Akzeptanz von Kennzahlen in Kanzleien als
                                   Steuerungsinstrument?
                                + Ist die Balanced Scorecard ein geeignetes Instrument?
                                Moderation: Dr. Kay-Uwe Bartels, Strategieberater & Inhaber
                                                        BartelsResult
                                                        mit Hartmut Papenthin, Managing Director 
                                                        Operations, CMS Hasche Sigle

15:00 - 15:30        PAUSE

15:30 - 16:45        Wiederholung der Workshops

16:45 - 17:00        PAUSE

17:00 - 17:45        Lust an Leistung - Naturgesetze der Führung
                                Prof. Dr. Felix von Cube, Verhaltensforscher, Universität Heidelberg

17:45 - 18:00       Abschließende Frage und Verabschiedung der Teilnehmer

ab 19:30               SEKTEMPFANG & GALADINNER


Stimmen zur Veranstaltung

„Ein Must-Attend Event für die Führungsebene der deutschen Wirtschaftskanzleien. Hervorragende Referenten zu wichtigen Themen setzen Impulse, die von dem hochkarätigen Auditorium spontan und mit bemerkenswerter Offenheit diskutiert werden.“
Christian Pothe, LL.M.
Geschäftsführender Partner | Buse Heberer Fromm
„Eine überaus gelungene Tagung mit interessanten Gesprächen und spannenden Themen – sehr praxisnah und mitten aus dem Alltag des Kanzleimanagements.“
Dr. Matthias Lichtblau | Director Business Development & Communications | CMS Hasche Sigle

„Wirklich sehr interessante Veranstaltung für Managing Partner, ich habe wertvolle Impulse mitgenommen.“
Thomas Busching | Managing Partner | Squire Sanders Frankfurt

 

„Ein Must-Attend Event für die Führungsebene der deutschen Wirtschaftskanzleien. Hervorragende Referenten zu wichtigen Themen setzen Impulse, die von dem hochkarätigen Auditorium spontan und mit bemerkenswerter Offenheit diskutiert werden.“
Christian Pothe, LL.M. | Geschäftsführender Partner | Buse Heberer Fromm

 

„Neben den spannenden Fachvorträgen habe ich viele interessante Menschen kennengelernt.“
Sibylle Günther | Kaufmännische Leiterin | BRP Renaud & Partner Stuttgart

Sonntag, 25. August 2013

22. EDV Gerichtstag vom 25. - 27. September in Saarbrücken

Ich freue mich auch interessante Eindrücke und Diskussionen. 

"Vom 25.09 bis zum 27.09.2013 tagt der Fachkongress zum 22. Mal an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken.
Unter dem Motto „Vom elektronischen Rechtsverkehr zur elektronischen Justiz?“ werden in den Arbeitskreisen unter anderem folgende Themen diskutiert.
  • Wie wird aus dem eJustice-Gesetz Realität?
  • Juristische Lernprogramme
  • Adäquate Elektronische Kommunikation in Justiz und Verwaltung
  • eID – Die elektronische Identitätsfunktion des neuen Personalausweises
  •        - Möglichkeit zur Modernisierung von Verwaltungs- und Justizprozessen -
  • „Bring Your Own Device“ und die damit verbundenen Fragen
  • Cybersecurity – mobile IT-Forensik
  • Freie juristische Internetprojekte
Wie bereits im vergangenen Jahr wird am Mittwoch, 25.09.2013 von 14.00- 16.00 Uhr ein Hacker Camp mit praktischen Demonstrationen zur IT-Sicherheit stattfinden. Im Anschluss besteht für die Kongressteilnehmer, die Gelegenheit sich im Rahmen von offenen Arbeitskreisen mit eigenen Themenbeiträgen zu beteiligen.
Traditionell ist der Mittwochabend mit dem "Get together" in den Räumen der juris GmbH ausgeklungen.
In den vier Arbeitskreisen der Bund-Länder-Kommission für Rationalisierung und Datenverarbeitung informieren die Bundesländer über den derzeitigen Stand von IT-Projekten in der Justiz.
Auch in diesem Jahr wird der Dieter-Meurer-Förderpreis für eine herausragende innovative Arbeit gemeinsam mit der juris GmbH verliehen.
Begleitend zur Tagung gibt die Unternehmensausstellung einen Überblick über IT-Lösungen für die Justiz, Anwaltssoftware, allgemeine juristische Programme, elektronische Datenbanken, Sicherheitssoftware und Literatur.
Gastland werden in diesem Jahr die Niederlanden sein.
Kontakt:Deutscher EDV-Gerichtstag e.V.
Lehrstuhl Prof. Dr. Herberger,
Universität des Saarlandes, Gebäude A 5.4,
66123 Saarbrücken,
Tel. 0681 302 5511, Fax 0681 302 2591
E-Mail edvgt@jura.uni-sb.de"

Sonntag, 2. September 2012

Oppenhoff & Partner wählt LEXolution.KMS von STP

Logo-OuPSTP AG, einer der umsatzstärksten Anbieter für Kanzlei-Software in Deutschland, gibt bekannt, dass die Anwaltssozietät Oppenhoff & Partner ihr Altsystem durch die Kanzleimanagement-Software LEXolution.KMS ablöst.

Die Anforderungen an eine Lösung zum Kanzleimanagement sind in mittleren und großen Sozietäten hoch. Zahlreiche Prozesse wie Kollisionsprüfung, Leistungserfassung, Rechnungslegung oder Erlösverteilung müssen darin so abgebildet werden, dass die Kanzlei effizient und effektiv arbeiten kann. Für Oppenhoff & Partner, eine führende unabhängige Kanzlei mit Sitz in Köln, war dieses jedoch mehr Wunsch als Wirklichkeit. Die seit 2008 eingesetzte Lösung konnte die Sozietät nicht vollständig zufrieden stellen: „Unsere Prozessanforderungen als große Kanzlei sind in unserem Altsystem nicht ausreichend umgesetzt“, erläutert Gert Dittert, Co-Managing Partner bei Oppenhoff & Partner. „Auch wurden unsere Wünsche und unser Bedarf nicht so in die Lösung aufgenommen, wie wir uns das gewünscht hätten.“ So mussten einige Module wie CRM (Customer Relationship Management) oder die in großen Kanzleien unverzichtbare Kollisionsprüfung in Eigenregie entwickelt werden – mit entsprechendem Aufwand und hohen Kosten.

Deswegen entschied sich Oppenhoff & Partner, die Kanzleimanagement-Lösung LEXolution.KMS der STP Informationstechnologie AG einzuführen. Ausschlaggebend für diese Wahl war zum einen, dass STP den Fokus klar auf mittlere und große Kanzleien legt. Damit orientieren sich die Lösungen an den besonderen Bedürfnissen dieser Zielgruppe und decken deren Anforderungen punktgenau ab. Zum anderen konnte Oppenhoff & Partner seine Wünsche und Anforderungen in einem fortlaufenden Dialog einbringen: Bereits seit 2011 ist die Sozietät Entwicklungspartner von STP und arbeitet in Workshops an der Produktentwicklung mit. Und das nicht nur auf rein fachlicher Ebene. So betreibt Oppenhoff & Partner zum Beispiel Microsoft Sharepoint als zentrales Kanzlei-Intranet. Die Anbindung von LEXolution.KMS an die Microsoft-Lösung wird seitens STP auf Anregung der Kanzlei realisiert. Die kanzleiweite Einführung von LEXolution.KMS steht zum Ende des Jahres an.

„Wir erwarten durch das neue System einfachere und schnellere Abläufe in der Kanzlei“, so Dittert. Dazu gehört unter anderem die Möglichkeit, detaillierte Controlling-Berichte ohne großen Aufwand zu erzeugen und durch die so gewonnenen Informationen die Kanzleisteuerung weiter zu verbessern. Zudem verfügt Oppenhoff & Partner mit LEXolution.KMS über eine moderne Plattform auf der Basis aktueller Technologien, die alle relevanten Funktionen in einer einheitlichen Lösung bietet. Bestehende Eigenentwicklungen, die sehr aufwändig in Wartung und Pflege sind, können somit ebenfalls abgelöst werden.

„Durch den offenen Dialog, den wir fortwährend mit unseren Kunden führen, können wir deren Anforderungen und Bedürfnisse schnell in unserer Lösung umsetzen“, so Holger Marggraf, Vorstand der STP AG. „Wir sind sehr stolz darauf, damit das Vertrauen einer so renommierten Kanzlei wie Oppenhoff & Partner zu haben.“

Über Oppenhoff & Partner
Oppenhoff & Partner steht für mehr als 100 Jahre Rechtsberatung auf höchstem Niveau. Die unabhängige Kanzlei berät nationale und internationale Unternehmer und Unternehmen umfassend im Wirtschafts- und Steuerrecht. „Denken wie Unternehmer, handeln als Anwalt“ ist die Philosophie der rund 55 Anwälte in Köln.

Presse-Ansprechpartner:
STP Informationstechnologie AG
Bettina Bierhalter
Lorenzstr. 29
76135 Karlsruhe
GERMANY
Telefon: (0721) 82 815-0
eMail: bettina.bierhalter@stp-online.de
http://www.stp-online.de

Die STP Informationstechnologie AG wurde 1993 in Karlsruhe gegründet und ist heute mit fast 100 Mitarbeitern der drittgrößte Anbieter für Kanzlei-Software in Deutschland. Kernkompetenz ist die Entwicklung von Softwarelösungen und Informationssystemen für wirtschaftsberatende Kanzleien, Insolvenzverwalter, Justizverwaltungen und alle mit diesem Kreis in Kontakt stehenden Institutionen. Durch ein ganzheitlich angelegtes Serviceangebot, von der Organisationsberatung bis hin zum Telefonsupport, erfahren die Kunden der STP AG eine weit über das Produktangebot hinausgehende Unterstützung.

Zu den herausragenden Produkten zählt die Management-Software LEXolution.KMS für wirtschaftsberatende Sozietäten. Die Lösung wurde im engen Dialog mit großen Kanzleien entwickelt. Im Mittelpunkt der modernen Kanzlei-Software steht sowohl die Unterstützung der Kanzleileitung als auch die Optimierung der täglich anfallenden Arbeit innerhalb der Kanzlei. Zahlreiche Funktionen helfen bei der Gewinnung und Bearbeitung von Mandaten, deren leistungsgerechte Abrechnung und automatisierten Erlösverteilung bis hin zur kennzahlenbasierten Kanzleisteuerung.

Samstag, 2. Juni 2012

3. STP Fachtagung Kanzleimanagement - Kanzleierfolg entwickeln und steuern

Am 29. Juni 2012 findet im Grandhotel Schloss Bensberg in Bergisch Gladbach die diesjährige Fachtagung zum Thema Kanzleimanagement der STP Informationstechnologie AG statt.

STP Fachtagung kanzleimanagement 2012

Zentrales Thema der Fachtagung 2012 ist der Kanzleierfolg. Dieses Thema wird von den namhaften Referenten aus den verschiedensten Perspektiven betrachtet. Kanzleimanagement ist eine Aufgabe, der sich keine erfolgreiche Wirtschaftskanzlei entziehen kann. Ein aktives Kanzleimanagement erfordert eine stetige Steuerung der Organisation.

 

AGENDA

Beginn    Ende      Raum 1 Raum 2
10:00 10:20 STP AG: Begrüßung
10:20 10:55 Markus Hartung
Bucerius Center on the Legal Profession
Erfolg? Erfolg? Warum Kanzleien ihre
strategischen Ziele nicht erreichen
10:55 11:30 Prof. Dr. Wolfgang Weiss
Linklaters
Vom Herausforderer zur Tier 1-Kanzlei:
Erfolgreiches Kanzleimanagement
11:30 11:50 PAUSE
11:50 12:25 Dr. Michael Streck
Streck Mack Schwedhelm
Unternehmenskultur in Anwaltssozietäten
12:25 13:00 Christian Pothe
Buse Heberer Fromm
Die Bedeutung der Business Services für den Erfolg einer Kanzlei
13:00 14:20 MITTAGSPAUSE
14:20 15:00

Alexander Sieben
Sieben & Partner
Dr. Matthias Lichtblau
CMS Hasche Sigle
Systematische Marktbearbeitung
- die Rolle von Marketing und Business Development

Beate Rabanus
STP Consulting
Arne Engels
GÖRG
Mit gezielter Kommunikation zum Erfolg
15:00 15:40

Ralf Schön
Schoen + Company
Strategische Mandantenentwicklung – die wichtigsten Kennzahlen und Konzepte

Prof. Dr. Jur. Tobias Huep
HfWU
Strate. Überlegungen zur Neuorientierung der Insolvenzkanzleien durch das ESUG
15:40 16:00 PAUSE
16:00 16:40 Dr. Mark Butt
GSK STOCKMANN
Christoph H. Vaagt
AdvoCoach
Einführung von Personalentwicklungs-
maßnahmen in einer Anwaltskanzlei

Expertengespräch:
Krisenkommunikation – wie viel
Kommunikation braucht ein
Insolvenzverfahren?
Wolfgang Weber-Thedy
Weber-Thedy Corporate & Financial Comm.
Matthias Braun
ergo Kommunikation

16:40 17:20 Dr. med. Mirriam Prieß
Löbach + Klostermann
Stressmanagment und Burnout:
Ausdruck von Schwäche?

Burkhard Jung
hww CMS Unternehmensberatung
Dr. Dirk Andres
AndresSchneider
Rechtsanwälte & Insolvenzverwalter

17:20 18:00 Arnulf Wagner
Den Erfolg im Blick:
Entwicklung und Einführung eines
Kanzlei-Steuerungssystems

 

ab 18:00
STP AG: Resumée
ab 19:30
GALADINNER

Weitergehende Informationen zu den Vorträgen und den Referenten können sie dem Programmheft entnehmen. <Programmheft>

Samstag, 21. Januar 2012

Hengeler Mueller entscheidet sich für LEXolution.KMS von STP

Jetzt ist es offiziell! Nach intensivem Gedankenaustausch über Kanzleimanagement für wirtschaftsberatende Kanzleien konnten wir mit unserer Software LEXolution.KMS überzeugen.




Presseinformation - 19. Januar 2012

Hengeler Mueller entscheidet sich für LEXolution.KMS von STP 
Optimales Kanzleimanagement durch schnellere Abrechnungsprozesse und 
vieldimensionale Controlling-Auswertungen 


STP AG, einer der umsatzstärksten Anbieter für Kanzlei-Software in Deutschland, gibt bekannt, dass die international tätige Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller ihr Altsystem durch die Kanzleimanagement-Software LEXolution.KMS ablöst.

Schnellere und effizientere Prozesse, vielseitige Auswertungsmöglichkeiten des Kanzleigeschäfts sowie das schnellere Erkennen möglicher Kollisionsrisiken – diese Ziele verfolgte Hengeler Mueller bei der Suche nach einer neuen Software für das Kanzleimanagement. Das bisher genutzte selbst entwickelte Altsystem hätte umfassend angepasst werden müssen. Um langfristig den effizienten Betrieb der Sozietät auf eine sichere und zukunftsfähige Softwarebasis zu stellen, entschied sich Hengeler Mueller dafür, seine Arbeitsabläufe künftig mit der Lösung LEXolution.KMS der Karlsruher STP Informationstechnologie AG zu unterstützen und insbesondere im Hinblick auf Auswertung, Rechnungslegung und Zeiterfassung weiter zu verbessern.

Spezialisierte Lösung
Mit der Entscheidung für LEXolution.KMS von STP kann Hengeler Mueller über alle benötigten Funktionen verfügen. Zudem ist die Zukunftsfähigkeit sichergestellt: Hinter LEXolution.KMS steht mit STP einer der umsatzstärksten deutschen Anbieter für Kanzlei-Software, der mit den Abläufen und Arbeitsweisen in wirtschaftsberatenden Kanzleien genau vertraut ist.

Dass LEXolution.KMS neu am Markt ist, war für Hengeler Mueller kein Manko. Im Gegenteil: Die Sozietät erwartet, so eigene Wünsche und Anregungen in die Lösung einbringen zu können. Gerade hierin liegt eine entscheidende Stärke der STP-Lösung, die speziell die Anforderungen großer Wirtschaftskanzleien abbildet:  Kunden von STP haben die Möglichkeit, ihre Vorstellungen und Anforderungen in die Entwicklungsplanung mit einzubringen und so eine passgenaue Lösung für eine wirtschaftsberatende Sozietät zu bekommen, ohne jedoch die Risiken einer Individuallösung eingehen zu müssen. Als klar fokussierender Anbieter kennt STP den Bedarf solcher Sozietäten.

Planmäßige Migration
Nach vorbereitenden Projektworkshops, intensiven Tests und Vorbereitung der Migration soll LEXolution.KMS mit einigen benutzerspezifischen Funktionen und Modifikationen planmäßig im Januar 2013 in den produktiven Betrieb gehen.

„Dass wir mit einer komplett neu entwickelten Kanzlei-Software heute schon den Anforderungen einer großen und renommierten Wirtschaftskanzlei gerecht werden, ist ein wichtiger Meilenstein für uns“, so Ralph Suikat, Vorstand der STP AG. „Wir freuen uns über das Vertrauen, dass Hengeler Mueller in uns setzt.

Über STP Informationstechnologie AG
Die STP Informationstechnologie AG wurde 1993 in Karlsruhe gegründet und ist heute der drittgrößte Anbieter für Kanzlei-Software in Deutschland. Kernkompetenz ist die Entwicklung von Softwarelösungen und Informationssystemen für wirtschaftsberatende Kanzleien, Insolvenzverwalter, Justizverwaltungen und alle mit diesem Kreis in Kontakt stehenden Institutionen. Durch ein ganzheitlich angelegtes Serviceangebot, von der Organisationsberatung bis hin zum Telefonsupport, erfahren die Kunden der STP AG eine weit über das Produktangebot hinausgehende Unterstützung.

Zu den herausragenden Produkten zählt die Management-Software LEXolution.KMS für wirtschaftsberatende Sozietäten. Die Lösung wurde im engen Dialog mit großen Kanzleien entwickelt. Im Mittelpunkt der modernen Kanzlei-Software steht sowohl die Unterstützung der Kanzleileitung als auch die Optimierung der täglich anfallenden Arbeit innerhalb der Kanzlei. Zahlreiche Funktionen helfen bei der Gewinnung und  Bearbeitung von Mandaten, deren leistungsgerechte Abrechnung und automatisierten Erlösverteilung bis hin zur kennzahlenbasierten Kanzleisteuerung.

Über Hengeler Mueller
Hengeler Mueller ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Büros in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, München, Brüssel und London. In  der Sozietät sind heute über 250 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (davon 90 Partner/innen) tätig. Hengeler Mueller entstand 1990 als Zusammenschluss der Düsseldorfer Kanzlei Hengeler Kurth Wirtz und der Frankfurter Kanzlei Mueller Weitzel Weisner. Das Düsseldorfer Büro weist eine gut einhundertjährige Tradition in der Rechtsberatung auf. Der Ursprung der Sozietät in Frankfurt geht auf das Jahr 1947 zurück. Die Sozietät eröffnete 1990 ein Büro in Berlin, später folgten Brüssel, London und München. Der Fokus der Sozietät liegt auf der High-End-Beratung  von Unternehmen in komplexen wirtschaftsrechtlichen Mandaten. Hengeler Mueller berät führende deutsche und international Industrie- und Handelsunternehmen, Private-Equity-Gesellschaften sowie Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleister. Zu den betreuten Mandanten gehörten in den letzten Jahren 22 der 30 im DAX, 31 der im Euro Stoxx 50 und 14 der 30 im Dow Jones geführten Unternehmen.
Hengeler Mueller ist international präsent und arbeitet in integrierten Teams mit führenden unabhängigen Anwaltssozietäten zusammen.

Pressekontakt STP:
STP Informationstechnologie AG
Bettina Bierhalter
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: (0721) 82 815-0
Telefax: (0721) 82 815-169
E-Mail: bettina.bierhalter@stp-online.de

Pressemitteilung als PDF-Datei

Sonntag, 6. November 2011

Vereinbarte Entgelte oder Vereinnahmte Entgelte?

Der Beitrag behandelt steuerliche- und buchhalterische Aspekte der Gewinnermittlung und der Umsatzsteuer in Rechtsanwaltskanzleien. Er möchte desweiteren aufzeigen, dass Rechtsanwaltskanzleien, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln und für die Umsatzsteuer die Ist-Besteuerung gewählt haben, heute mit einer Buchhaltung nach dem Ist-Prinzip, also lediglich Buchung von Zahlungsvorgängen bezogen auf die erbrachten Leistungen, die steuerlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen können.

Rechtsanwaltskanzleien ermitteln zumeist ihren Gewinn mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Für die Umsatzsteuer wird zumeist die Ist-Besteuerung gem. 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG gewählt. Diese Kombination wird deshalb häufig gewählt, da sie für die Kanzleien einen Liquiditätsvorteil bedeutet.

Die Begrifflichkeiten "vereinbarte Entgelte" (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und "vereinnahmte Entgelte" (§ 20 UStG) sind Begriffe aus dem UStG. Mit der Soll-Besteuerung ist die Besteuerung nach "vereinbarten Entgelten" gemeint, während mit der Ist-Besteuerung die Besteuerung nach "vereinnahmten Entgelten" gemeint ist. Die Ist-Besteuerung nach § 20 UStG ist eine Ausnahme zur Regel des § 16 Abs. 1 UStG, der als Regelfall die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten vorsieht. Die Ist-Besteuerung darf nur in den in § 20 UStG genannten Fällen für die vereinnahmten Entgelte angewendet werden. Häufig wird übersehen, dass die Ist-Besteuerung nicht die Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 UStG) umfasst.

Der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) liegt das Zufluss-Abfluss-Prinzip zugrunde. Dieses Prinzip bedeutet, dass Einnahmen in dem Wirtschaftsjahr zugeflossen sind, in dem die Rechnung bezahlt wurde. Gleiches gilt auch für die Ausgaben. Dieses Prinzip kennt jedoch auch Ausnahmen, so sind beispielsweise regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben gem. § 11 EStG dem wirtschaftlich zugehörigen Jahr zuzuordnen, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen bzw. abgeflossen sind. Unter kurze Zeit versteht die Rechtsprechung 10 Tage.

In der folgenden Darstellung wird der Zusammenhang zwischen Gewinnermittlung und Umsatzsteuer dargestellt.



Die Darstellung soll zeigen, dass für die Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleichs (Bilanz) und Soll-Besteuerung die Erfassung der "vereinbarten Entgelte" bzw. Forderungen und Verbindlichkeiten erforderlich ist, während für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip und der Ist-Besteuerung sowohl die Zahlungseingänge "vereinnahmte Entgelte" als auch die "vereinbarten Entgelte" erforderlich sind, um die steuerrechtliche Anforderungen zu erfüllen.

Die Spaltenüberschriften in gelben Kästen "Soll-Prinzip" und "Ist-Prinzip" beziehen sich auf die Art der Buchhaltung, also welche Geschäftsvorfälle im Hauptbuch abgebildet werden. Soll-Prinzip meint, dass Forderungen/Verbindlichkeiten mit Zahlungsvorgängen aufgezeichnet werden. Das Ist-Prinzip hingegen meint, dass lediglich die Zahlungsvorgänge für Erlöse und Aufwand aufgezeichnet werden. Dies schließt im übrigen nicht aus, dass auch Ausgaben wie Abschreibungen in einer solchen vereinfachten Buchführung aufgezeichnet werden können.

Die dunkelrot markierten Kästen zeigen Sachverhalte, für die die ledigliche Erfassung der Zahlungsvorgänge ausscheidet und sich somit in dem betreffenden Kontext nicht gesetzeskonform abbilden lassen. Die hellrot markierten Sachverhalte lassen sich in dem betreffenden Kontext korrekt abbilden. Der rot markierte Sachverhalt lässt sich bedingt durch zulässige Vereinfachungen noch in der Buchhaltung nach dem Ist-Prinzip abbilden.

Nach § 20 UStG bezieht sich die Ist-Besteuerung lediglich auf die Umsätze des Unternehmers, also auf Leistung, die er erbracht hat. Von der Ist-Besteuerung ist jedoch nicht der Vorsteuerabzug erfasst. Hier gilt § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, der in der Regel das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung voraussetzt und eine Bezahlung der Rechnung nicht zusätzlich erfordert.
Um die Umsatzsteuerzahllast korrekt ermitteln zu können, sind also nicht nur die Zahlungen insb. die Zahlungseingänge für die Umsatzsteuer, sondern auch die Eingangsrechnungen für den Vorsteuerabzug zu erfassen. Eine korrekte Abbildung dieses Sachverhaltes bedeutet deshalb in der Buchhaltung keine Vereinfachung ggü. den Buchhaltungen nach dem Soll-Prinzip.
Um diese Vereinfachung jedoch herzustellen, wird in der Praxis das Ist-Prinzip auch für den Vorsteuerabzug angewendet. Dies wird von der Finanzverwaltung toleriert, da der Vorsteuerabzug zu Lasten des Steuerpflichtigen erst zum Zeitpunkt der Zahlung geltend gemacht wird.

Die Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern stellt für die Buchhaltungen, die lediglich nach dem Ist-Prinzip Zahlungsvorgänge buchen, ein Problem dar. Vereinfacht gesagt sind bei der Zusammenfassenden Meldung die Leistungen nach dem Soll-Prinzip zu melden. Es existiert keine Toleranzregelung, die es gestatten würde, diese Leistungen nach dem Ist-Prinzip, also lediglich Zahlungen aufgrund solcher Leistungen, mitzuteilen. Dies führt zu einem Problem, wenn die Zahlungen nicht im gleichen Voranmeldungszeitraum erfolgen wie die Leistungen. In dem BMF-Schreiben vom 15.06.2010 - IV D 3 - S 7427/08/10003-03 (BStBl 2010 I S. 569) heißt es dazu:
"Unbeachtlich ist, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert. Bei den steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im vorstehenden Sinne und den Lieferungen im Sinne von § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ist es zudem unbeachtlich, wann der Unternehmer die Rechnung ausgestellt hat."
Ein kurzer Blick nach Österreich zeigt, dass hierzu auch bei unserem Nachbarn keine Ausnahme für das Ist-Prinzip gilt. In der Info des BMF, GZ SZK-010219/0059-USt/2010 vom 10.03.2010 wird dies mit folgenden Worten klargestellt:
Im Zusammenhang mit dem zeitlichen Bezug der Zusammenfassenden Meldung bei sonstigen Leistungen, die von so genannten "Istversteuerern" wie bspw. Anwälten, Steuerberatern oder anderen freiberuflich Tätigen im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, kommt es vermehrt zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen. Im Folgenden wird klargestellt, dass die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung für jenen Meldezeitraum zu machen sind, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird – unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung oder der Vereinnahmung des Entgeltes. Die Regelungen zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kommen hier nicht zur Anwendung.
Für die Praxis bedeutet dies, wer lediglich eine Buchhaltung nach dem Ist-Prinzip führt, muss künftig gesonderte Aufzeichnungen über solche Sachverhalte machen, da sie sich nicht in seiner Buchhaltung abbilden lassen. Die bessere Möglichkeit ist jedoch, gleich eine Buchhaltung nach dem Soll-Prinzip zu führen, da sich dort aus den abgebildeten Geschäftsvorfällen die gewünschten Zusammenfassende Mitteilungen erzeugen lassen. Weiters spricht gegen Nebenaufzeichnungen, dass auch Korrekturen der Bemessungsgrundlage für die Zusammenfassende Meldung berücksichtigt werden müsse. Das heißt, es kommt bei einem solchen Vorgehen zu einem erhöhten Abstimmungsbedarf und einer weiteren Fehlerquelle in der Buchhaltung.

Eine Gewinnermittlung nach EÜR und eine Ist-Besteuerung lassen sich in einer Buchhaltung nach dem Soll-Prinzip korrekt abbilden, da in einer solchen Buchhaltung ebenfalls die Zahlungsvorgänge erfasst werden.

Eine zusätzliche Komplexität schafft der Umstand, dass seit 2010 auch "innergemeinschaftliche sonstige Leistungen" gesondert in der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) anzugeben sind. Hierfür ist die Bemessungsgrundlage in der UStVA-Kennzahl 21 anzugeben. Die Bemessungsgrundlage von UStVA-Kennzahl 21 und die in der ZM mitgeteilten Werte müssen übereinstimmen, da sonst eine Unstimmigkeit in den Aufzeichnungen vorliegt, die für die Finanzverwaltung aufgrund sich widersprechender Werte evident ist. Zu dieser informatorischen Mitteilung in der UStVA kommen noch weitere informatorische Angaben für Sachverhalte hinzu, die sich ebenfalls nicht auf die Umsatzsteuerzahllast auswirken, aber dennoch mitgeteilt werden müssen. Dies sind beispielsweise "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" in der UStVA-Kennzahl 45. Weitere UStVA-Kennzahlen lassen sich dem UStVA 2011 - Formular entnehmen. Für die UStVA-Kennzahl 45 ist mit einer gewissen Toleranz der Finanzverwaltung zu rechnen, wenn die Zahlung nicht wesentlich später als die Leistungserbringung erfolgt. Ob diese Voraussetzung jedoch in der betreffenden Buchhaltung vorliegt, ist bei einer Buchhaltung nach dem Ist-Prinzip nur durch zusätzliche Aufzeichnung zu überprüfen. Daher dürfte diese Vereinfachung für die Praxis nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung führen.
Die Konsequenz daraus ist, dass auch eine korrekte Ermittlung der UStVA-Kennzahlen aus der Buchhaltung nach dem Ist-Prinzip nicht mehr möglich ist, sobald Sachverhalte mit Leistungsort im Ausland auftreten. Bei einer Rechtsanwaltskanzlei läßt sich ein solcher Sachverhalt heute nicht mehr ausschließen, da auch die anwaltliche Tätigkeit, insb. im wirtschaftsberatenden Bereich, grenzüberschreitend vorkommt.

Letztlich bedeutet dies für Rechtsanwaltskanzleien, dass sie ihre Buchhaltung den geänderten Rahmenbedingungen anpassen müssen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dies bedeutet, dass eine einfache Buchhaltung auch bei Gewinnermittlung nach EÜR und Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer nicht mehr ausreicht.

Künftig ist bei der Auswahl einer geeigneten Software, die auch das externe Rechnungswesen (Finanzbuchhaltung) abdeckt, darauf zu achten, dass die oben aufgezeigten Sachverhalte gesetzeskonform abgebildet werden und dies ist jedenfalls mit einer Buchhaltung nach dem Soll-Prinzip möglich.

Meine Erfahrungen mit All-In-One-Prgrammen für Rechtsanwaltskanzleien, die bereits viele Jahre am Markt sind, haben gezeigt, dass die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen nur unzureichend bis überhaupt nicht abgedeckt werden.

Über Ihre Erfahrungen zu diesem Thema würde ich mich freuen!

Anhang
Gesetzestext zu § 4 Abs. 3 EStG
(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten)3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

Gesetzestext zu § 11 EStG

(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

Fußnote

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 30 +++)

Gesetzestext zu 15 UStG

§ 15 Vorsteuerabzug

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 4 und 5 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.


Gesetzestext zu 16 UStG

§ 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung

(1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen.
(1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 5 auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a ist zu berücksichtigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie entrichtet worden ist. Die bis zum 16. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer kann bereits von der Steuer für diesen Besteuerungszeitraum abgesetzt werden, wenn sie in ihm entstanden ist.
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist.
(5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Zuständige Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland verlässt. Die zuständige Zolldienststelle handelt bei der Beförderungseinzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2 und § 19 Abs. 1 sind bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht anzuwenden.
(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
(5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.
(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2.


Gesetzestext zu § 20 UStG

§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
1.
dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Euro betragen hat, oder
2.
der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
3.
soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.
(2) Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 250 000 Euro der Betrag von 500 000 Euro tritt.